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   VGH Bayern, 26.07.2010 - 10 ZB 10.75   

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https://dejure.org/2010,55446
VGH Bayern, 26.07.2010 - 10 ZB 10.75 (https://dejure.org/2010,55446)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.07.2010 - 10 ZB 10.75 (https://dejure.org/2010,55446)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Juli 2010 - 10 ZB 10.75 (https://dejure.org/2010,55446)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten einer Ausländerin mit einer Niederlassungserlaubnis; nachträgliche Befristung; eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; besondere Härte (hier: verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2010 - 10 ZB 10.75
    Denn eine derartige Härte kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen; sonstige, unabhängig davon bestehende Rückkehrgefahren werden nach Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung dagegen nicht mit erfasst (vgl. BVerwG vom 9.6.2009 BVerwGE 134, 124/134 RdNrn. 27 f.).
  • BVerwG, 04.02.2002 - 1 B 313.01

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2010 - 10 ZB 10.75
    Denn ein erheblicher Grund für eine Vertagung ist grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit verhindert ist, selbst an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird durch den Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. BVerwG vom 4.2.2002 Az. 1 B 313/01, 1 PKH 40/01 â?¹jurisâ?º RdNr. 5; BayVGH vom 15.11.2006 Az. 1 ZB 06.30992 â?¹jurisâ?º RdNr. 4).
  • BVerwG, 14.11.2006 - 10 B 48.06

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2010 - 10 ZB 10.75
    Bei der Ablehnung eines Antrags auf Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für die in der mündlichen Verhandlung beantragte Vertagung im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. BVerwG vom 14.11.2006 Az. 10 B 48/06 â?¹jurisâ?º RdNr. 2 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.02.2010 - 19 CS 09.3105

    Ermöglichung des weiteren Aufenthalts des Ehegatten zur Vermeidung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2010 - 10 ZB 10.75
    Der Verlust des Arbeitsplatzes im Bundesgebiet im Fall des Abbruchs des Aufenthalts und der dadurch erzwungene Neubeginn im Heimatstaat trifft grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und ist daher im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. BayVGH vom 15.2.2010 Az. 19 CS 09.3105 â?¹jurisâ?º RdNr. 4).
  • VGH Bayern, 15.11.2006 - 1 ZB 06.30992
    Auszug aus VGH Bayern, 26.07.2010 - 10 ZB 10.75
    Denn ein erheblicher Grund für eine Vertagung ist grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit verhindert ist, selbst an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird durch den Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. BVerwG vom 4.2.2002 Az. 1 B 313/01, 1 PKH 40/01 â?¹jurisâ?º RdNr. 5; BayVGH vom 15.11.2006 Az. 1 ZB 06.30992 â?¹jurisâ?º RdNr. 4).
  • VG Ansbach, 28.01.2020 - AN 11 K 16.01570

    Familiäre Lebensgemeinschaft;, eheunabhängiges Aufenthaltsrecht;, keine besondere

    Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass für die Klägerin ein Neubeginn im Heimatstaat erforderlich ist; denn dies trifft grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und ist daher im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2010 - 10 ZB 10.75 - juris Rn. 15; B.v. 15.2.2010 - 19 CS 09.3105 - juris).
  • VG Augsburg, 23.08.2017 - Au 6 K 17.922

    Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck

    Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass ein Neubeginn im Heimatstaat erforderlich ist; denn dies trifft grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und ist daher im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2010 - 10 ZB 10.75 -juris Rn. 15; B.v. 15.2.2010 - 19 CS 09.3105).
  • VG Augsburg, 28.03.2018 - Au 6 K 17.1167

    Nachträgliche Befristung der Geltungsdauer einer eheabhängigen

    Diese ergeben sich insbesondere nicht allein daraus, dass der Betroffene im Fall des Abbruchs des Aufenthalts einen Arbeitsplatz im Bundesgebiet verliert und dadurch ein Neubeginn im Heimatstaat erforderlich ist; denn dies trifft grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und ist daher im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2010 - 10 ZB 10.75 - juris Rn. 15; B.v. 15.2.2010 - 19 CS 09.3105 - juris).
  • VG Augsburg, 18.03.2019 - Au 6 S 19.163

    Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach Auflösung der ehelichen

    Diese ergeben sich insbesondere nicht allein daraus, dass er im Fall des Abbruchs des Aufenthalts einen Arbeitsplatz im Bundesgebiet verlöre und dadurch ein Neubeginn im Heimatstaat erforderlich wird; denn dies trifft grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und ist daher im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2010 - 10 ZB 10.75 - juris Rn. 15; B.v. 15.2.2010 - 19 CS 09.3105 - juris).
  • VGH Bayern, 01.02.2019 - 10 C 19.202

    Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis

    Ausgehend von den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog), welche für Aufenthaltstitel als Streitwert den Auffangwert pro Person (vgl. Nr. 8.1) vorsehen, sowie unter Berücksichtigung dessen, dass bei nachträglicher Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis der Senat ebenfalls von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- EUR ausgeht (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 10 ZB 14.2877 - juris Rn. 18; B.v. 26.7.2010 - 10 ZB 10.75 - juris Rn. 17; s. auch BayVGH, B.v. 6.6.2008 - 19 CS 08.1233 - juris Rn. 8; VGH BW, U.v. 26.2.2014 - 11 S 2534/13 - juris Rn. 37; B.v. 29.4.2013 - 11 S 481/13 - juris Rn. 23), hat das Verwaltungsgericht folgerichtig gem. Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog einen Streitwert von 10.000,- EUR je Kläger angesetzt (vgl. auch, BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 10 ZB 17.1993 - juris).
  • VG Augsburg, 11.06.2018 - Au 6 S 18.750

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bei Getrenntleben

    Diese ergeben sich insbesondere nicht allein daraus, dass der Betroffene im Fall des Abbruchs des Aufenthalts einen Arbeitsplatz im Bundesgebiet verliert und dadurch ein Neubeginn im Heimatstaat erforderlich ist; denn dies trifft grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und ist daher im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. BayVGH B.v. 26.7.2010 - 10 ZB 10.75 - juris Rn. 15; B.v. 15.2.2010 - 19 CS 09.3105 - juris).
  • VG Augsburg, 24.02.2016 - Au 6 K 15.1467

    Keine Aufenthaltserlaubnis für ausländischen Ehegatten nach Aufhebung der

    Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin im Fall des Abbruchs des Aufenthalts ihren Arbeitsplatz im Bundesgebiet verliert und dadurch ein Neubeginn im Heimatstaat erforderlich ist; denn dies trifft grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und ist daher im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. BayVGH B. v. 26.7.2010 - 10 ZB 10.75 - juris Rn. 15; B. v. 15.2.2010 - 19 CS 09.3105 - juris).
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